Salzlandkreis
FD Rechtsangelegenheiten
06400 Bernburg (Saale)
Bereich Restitution nach VermG/EALG | Tel.: +49 3471 684-1312 |
Bereich GVO/GVG / Landpachtverkehr / gesetzliche Vertreterbestellung | Tel.: +49 3471 684-1306 |
Das Sachgebiet ist zuständig für
Das Sachgebiet entscheidet auf Antrag über die Rückübertragung oder Entschädigung von Vermögenswerten, die im Gebiet der ehemaligen DDR im Zeitraum von 30.01.1933 bis zum 27.09.1990
Sofern ein entzogener Vermögenswert ganz oder teilweise für besondere Investitionszwecke nach dem Investitionsvorranggesetz (InVorG) verwendet wurde, ist das ARoV auch für die Entscheidung über die Auskehr des Veräußerungserlöses gemäß § 16 InVorG zuständig.
Des Weiteren ist das Sachgebiet nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) für die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Vermögenswerte zuständig, die natürlichen Personen durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem Gebiet der ehemaligen DDR verloren haben.
Schließlich setzt das Sachgebiet als Vertreter des Entschädigungsfonds auch die nach § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 Entschädigungsgesetz (EntschG) an den Entschädigungsfonds abzuführenden Beträge fest, zum Beispiel
Weitere Aufgaben des Sachgebietes sind:
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung.
Ist das Grundstück kleiner als zwei Hektar bedarf es nach dem Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Grundstücksverkehrsgesetz einer solchen Genehmigung nicht.
Die Genehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
Im Gebiet der ehemaligen DDR bedürfen die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung:
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden.
Die Genehmigung ist im Übrigen zu versagen.
Anzeigepflicht
Der Verpächter oder Pächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrags bei Flächen ab einem Hektar durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht 1.
1. Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und
2. Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.
Beanstandung
Die zuständige Behörde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsänderung beanstanden, wenn
Dabei liegt eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne der Nr. 1 in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne der Nr. 2 liegt in der Regel vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstücken,
dem Verfahrens- oder Förderungszweck zuwider verändert wird.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Gesetzlicher Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
Ist der Eigentümer eines Grundstücks, das sich im Gebiet des Salzlandkreises befindet, oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Salzlandkreis auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen.
Die Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird.
§ 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
Gesetzlicher Vertreter nach § 11b VermG
Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt.
Der gesetzliche Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
Gesetzlicher Vertreter nach § 8 VerkPBG
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.